Satzung Studenten im Olympiazentrum e.V.

(Stand: 07.12.2015)

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen „Studenten im Olympiazentrum e.V.“. Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
Die funktionale und regionale Abgrenzung seines Tätigkeitsbereiches orientiert sich allgemein an den in § 2 ausgeführten Vereinszwecken. Der Tätigkeitsbereich kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.

 

§ 2 Der Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und militaristischen Gesichtspunkten, die Interessen des Vereins nach außen und innen und das Gemeinschaftsleben zu vertreten durch:

a) gemeinsame sportliche Betätigung,
b) kulturelle, politische, allgemeinbildende und kommunikative Veranstaltungen
c) die Bildung wissenschaftlicher Arbeitskreise,
d) gemeinschafts- bzw. studienfördernde Betriebe, die auch Nichtmitgliedern

zugänglich gemacht werden können (Näheres regelt eine Benutzungsordnung) zu fördern.

2. Diese Ziele werden durch selbstverwaltete Einrichtungen verwirklicht, deren Betrieb ausschließlich durch ordentliche Mitglieder erfolgt (siehe auch § 9, 2).

3. Etwaige Gewinne und Spenden dürfen nur für die satzungsgemäßen oder sonstige gemein-nützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

4. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§ 3 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)

2. Das Präsidium

3. Der Vorstand

4. Die Ausschüsse

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird vom Präsidium durch Aushang am schwarzen Brett im Gemeinschaftszentrum, 80809 München, Helene-Mayer-Ring 9, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens einer Woche einberufen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit im Sommer- und Wintersemester jeden Jahres einzuberufen. Maßgeblich sollen die Vorlesungszeiten der LMU München sein.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums nicht später als vier Wochen nach Antragstellung durch die erforderliche Mitgliederzahl bzw. nach Beschluss des Präsidiums einzuberufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung und die bisherigen Anträge enthalten.

4. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Entgegennahme und Genehmigung der schriftlichen Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Präsidiums und der Ausschüsse,
b) die Wahl, Abwahl und/oder Entlastung von Mitgliedern des Präsidiums,
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§§ 33, 71 BGB) und die freiwillige Aufösung des Vereins,
d) die Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft,
e) die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft oder einzelner Mitgliedschaftsrechte.

5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 8 % der ordentlichen Mitglieder gegeben. Beschlüsse, die die freiwillige Auflösung des Vereins herbeiführen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Solche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ihr Wortlaut wird mit der nach § 4. 1 der Satzung erfolgenden Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und öffentlich auszuhängen ist.

 

§ 5 Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus nicht mehr als 20 ordentlichen Mitgliedern. Sie werden in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt.

2. Die Amtszeit des Präsidiums endet mit der Wahl eines neuen Präsidiums.

3. Für die Wahl in das Präsidium kann nur ein ordentliches Mitglied kandidieren, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Teilnahme an mindestens drei Präsidiumssitzungen vor der Wahl,
b) Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung vor der Wahl,
c) zwei Semester verbleibende Wohnzeit zum Zeitpunkt der Kandidatur.

Die Kandidatur ist bis spätestens zwei Werktage vor der Wahl schriftlich zusammen mit dem Nachweis der Wohnzeitdauer dem 3. Vereinsvorsitzenden anzuzeigen. Der Nachweis der Wohnzeitdauer erfolgt durch den Mietvertrag oder die schriftliche Bestätigung der Hausverwaltung. Im Übrigen gilt die zurzeit gültige Wahlordnung.

4. Präsidiumsmitglieder scheiden aus dem Präsidium durch schriftliche Rücktrittserklärung oder Ausschluss aus. Sinkt die Zahl der Präsidiumsmitglieder unter zehn oder tritt das Präsidium als Ganzes zurück, so ist vom Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen.

5. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Zu seinem Tätigkeitsbereich zählen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Durchführung und Förderung aller den Vereinszwecken dienenden
Aktivitäten,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes zu jeder ordentlichen Mitgliederversam-mlung oder nach Auflösung des Präsidiums,
d) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
e) die Stellungnahme zur Tutorenarbeit,
f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens unter Mitwirkung des jeweils zuständigen Ausschusses (§ 7 Ziff. 3, 4),
g) die Einberufung von Präsidiumssitzungen mindestens alle 14 Tage,
h) die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen und deren Mitgliedern,
i) die Genehmigung von Geschäfts- und Benutzungsordnungen,
k) die Wahl und Abwahl sowie Kontrolle von Personen, die mit der verantwortlichen Leitung von Ausschüssen oder Veranstaltungen vom Präsidium betraut werden,
l) die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern und die Aberkennung einzelner Mitgliedschaftsrechte,
m) die Bewilligung der von den Ausschüssen vorgeschlagenen Benutzungsgebühren, Kautionen oder Eintrittsgelder,
n) die Abstimmung mit dem Studentenwerk München und dem Hochschulkuratorium für Studentenwohnheime in Fragen, die die Belange des Vereins und der Bewohner des Studentenviertels am Oberwiesenfeld berühren,
o) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
p) Den Erlass der in der in der Satzung angesprochenen Geschäftsordnungen und Ausführungsbestimmungen.

6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit 2/3-Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder beschlossen wird.

7. Alle personenbezogenen Abstimmungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er wird spätestens zwei Monate nach Neuwahl des Präsidiums von diesem aus seiner Mitte mit einfacher (relativer) Stimmenmehrheit aller Präsidiumsmitglieder gewählt. Näheres bestimmt die Geschäfts- und Wahlordnung.
Kann innerhalb dieser Frist ein Vorstand nicht mit der erforderlichen Mehrheit gewählt werden, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der das gesamte Präsidium für den Rest der Wahlperiode neu zu wählen ist.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Zur gültigen Vertretung ist die Mitwirkung von mindestens zwei der drei Vorsitzenden erforderlich.

4. Der Vorstand darf über Mittel des Vereins nur mit Ermächtigung des Präsidiums (einfache Mehrheit) verfügen, es sei denn, dass die Verfügung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, oder wenn hinsichtlich der Abwendung tatsächlicher oder rechtlicher Nachteile für den Verein Gefahr im Verzug ist.

5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit der Wahl eines Nachfolgers, durch Ausscheiden aus dem Präsidium oder durch Abwahl durch das Präsidium.

6. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder des Präsidiums möglich.

7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden.

8. Die Mitgliederversammlung kann gegenüber dem Vorstand und dem Präsidium von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen.

 

§ 7 Ausschüsse

1. Ausschüsse sind ständige Einrichtungen des Vereins. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied des Vereins kann vom Präsidium auf Vorschlag eines Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit zu dessen Mitglied berufen werden.

2. Ausschüsse werden vom Präsidium auf Antrag jeweils mit 2/3-Mehrheit eingesetzt bzw. aufgelöst. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Präsidiumsmitglied gewählt werden, welches einem Ausschuss angehören muss.Für jeden Ausschuss trägt ein Ausschussmitglied die Verantwortung dem Präsidium gegenüber.

3. Ausschüsse sind dem Präsidium zur Rechenschaft verpflichtet. Der Bericht ist auf Antrag schriftlich innerhalb einer zwischen Präsidium und Ausschuss vereinbarten Frist vorzulegen, mindestens aber einmal in der Wahlperiode des Präsidiums. Jeder Ausschuss hat zu den Mitgliedervollversammlungen schriftlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

4. Ausschüsse haben in ihrem Geschäftsbereich Weisungsbefugnis sowie das Recht, dem Präsidium Anträge aus ihrem Geschäftsbereich auch finanzwirksamer Art zu stellen. Wird der Antrag vom Präsidium abgelehnt, so haben Ausschuss und Präsidium auf Antrag des Ausschusses in der nächstfolgenden ordentlichen Präsidiumssitzung mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln. Danach entscheidet das Präsidium endgültig. Gegen diese Entscheidung bleibt dem Ausschuss lediglich die Berufung zur Vollversammlung.

5. Der Finanzausschuss (FA) setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
allen Hauptverantwortlichen der Betriebe (je eine Stimme)
allen Buchhaltern (je eine Stimme)
dem ersten Vorstand des Vereins
und mindestens einem weiteren Vorstand (je eine Stimme)
bis zu 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern (je eine Stimme)
einem Präsidenvertreter (je eine Stimme)
Der FA besteht höchstens aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Gesetzliche Vertreter, Hauptverantwortliche und Buchhalter sind Mitglieder Kraft Amtes; Präsidenvertreter und Ordentliche Mitglieder müssen gewählt werden, sofern Kandidaten vorhanden sind. Der FA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Der FA gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

 

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins „Studenten im Olympiazentrum“ e.V. sind ordentliche, außerordent-liche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann jeder studierende Bewohner des Studentenviertels Oberwiesenfeld mit einem gültigen Mietvertrag werden. Für ordentliche Mitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

3. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden. Es gibt drei Kategorien außerordentlicher Mitgliedern: helfende, unterstützende oder fördernde Mitglieder. Es kann von außerordentlichen Mitgliedern frei gewählt werden, welcher Kategorie sie zugehören wollen. Helfende Mitglieder sind auf außerordentliche Mitglieder der Ausschüsse, bis zu drei Jahren nach Studienabschluss oder fünf Jahre nach Auszug (außer die drei Jahre nach Studienabschluss treten vorher ein) beschränkt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt €5/25/50,- pro Halbjahr für helfende/unterstützende/fördernde außerordentliche Mitglieder. Eine freiwillige oder einmalige Aufstockung des Mitgliedschaftsbeitrags ist möglich.

4. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein von der Vollversammlung als solche ernannt werden.

5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme das Präsidium entscheidet.

6. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Eintritt des Todes, Mietvertragsablauf, Kündigung, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Beendigung des Studiums.

7. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, schriftliche Austritts-erklärung oder Ausschluss.

8. Nach Mietvertragsablauf oder Beendigung des Studiums kann die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche umgewandelt werden.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt:

a) zur Teilnahme an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechtes bei den Mitgliederversammlungen und des Rede- und Antragsrechts bei Präsidiumssitzungen.
b) zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins sowie zur Teilnahme an dessen Veranstaltungen.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf eigenen Antrag in einem umschichtigen (rollierenden) Einsatz zum Betrieb einzelner Vereinseinrichtungen herangezogen werden. Die nähere Einteilung geschieht durch das Präsidium oder dessen Beauftragte. Gegebenenfalls kann der Verein den so Herangezogenen eine Aufwandsentschädigung gewährleisten. Gegenüber allen ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern besteht keine arbeitsrechtliche Grundlage ihrer Tätigkeit. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

3. Für die außerordentlichen Mitglieder gilt:

a) Nr. 1a) findet keine Anwendung.
b) Nr. 1b) entsprechend.
c) Außerordentliche Mitglieder, die in Ausschüssen mitarbeiten, haben in diesen ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Alle Mitglieder haben die Vereinssatzung, die jeweiligen Geschäfts- und Benutzungsordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ihre Nichtbeachtung kann ein Grund für den Ausschluss oder die Aberkennung einzelner Mitgliedschaftsrechte sein.

2. Mitglieder, die zum Betrieb einzelner Vereinseinrichtungen eingeteilt sind, sind insbesondere verpflichtet, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen und Geschäftsordnungen zu beachten und bei ihrer Tätigkeit dem Vereinszweck nach Kräften zu dienen.

 

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Präsidiums ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen § 10 verstößt. Ist das betroffene Mitglied selbst Präsidiumsmitglied, so ist es bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt.

2. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes ordentliche Vereinsmitglied gestellt werden.

3. Vor der Beschlussfassung ist dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 12 Haftung des Vereins und seiner Mitglieder

1. Der Verein haftet seinen Vereinsmitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung von Organen und deren Mitgliedern ist gegenüber dem Verein sowie gegenüber dessen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Solche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ihr Wortlaut wird mit der nach §4.1 der Satzung erfolgenden Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Satzungsänderungen treten, sofern im Beschluss zur Satzungsänderung kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

 

§ 14 Vereinsordnungen

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen, welche nicht Bestandteil der Satzung sind, sondern diese ergänzen. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist das Präsidium zuständig.
2. Die Beschlusskartei regelt umfassend alle vereinsinternen Angelegenheiten.

 

§ 15 Ende des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen. Die Bestimmung der Liquidatoren erfolgt ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit oder eines Verbotes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Studentenwerk München mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Studentenviertel Oberwiesenfeld zu verwenden.

 

 

Anhang:

Wahlordnung für die Wahl des Präsidiums des Vereins „Studenten im

Olympiazentrum e.V.“

  1. Wahlberechtigung

Bei der Präsidiumswahl sind nur ordentliche Vereinsmitglieder wahlberechtigt, die vor Beginn der Kandidatenvorstellung einen Stimmzettel erhalten haben. Bei der Stimmzettelausgabe am Einlass ist die Mitgliedschaft anhand der Mitgliederliste zu überprüfen, die Stimmzettelausgabe selbst zu vermerken.

Wer noch am Einlass als Mitglied aufgenommen wird, erhält ebenfalls einen

Stimmzettel.

Der Wahlausschuss hat bei der Stimmabgabe die Wahlberechtigung anhand derselben Mitgliederliste zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken. Bei Erhalt und Abgabe des Stimmzettels muss ein Lichtbildausweis vorgelegt werden.

  1. Wahlausschreibung

Es erfolgt eine Wahlausschreibung.

  1. Wahlausschuss

Der Wahlausschuss konstituiert sich spätestens vor Beginn der Kandidatenvorstellung und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die ordentliche Vereinsmitglieder sind und nicht für das neue Präsidium kandidieren. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Insbesondere hat er die Stimmabgabe zu kontrollieren, das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich schriftlich durch Aushang bekanntzugeben. Danach löst er sich selbständig wieder auf.

  1. Kandidatenvorstellung

Die Kandidaten stellen sich der Mitgliederversammlung vor und werden von dieser befragt. Mitglieder der Versammlungsleitung dürfen sich als solche nicht parteilich zu den Kandidaten äußern.

  1. Wahl

Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.

  1. Wahlzettel

Die Präsidiumskandidaten werden anhand eines vorbereiteten Wahlzettels, der sämtliche Bewerber aufführt, gewählt.

(Die Organisation obliegt dem 3. Vereinsvorsitzenden).

  1. Stimmabgabe

Zur Stimmabgabe dürfen nur diese Wahlzettel verwendet werden. Auf ihnen sind die Namen der einzelnen zu wählenden Kandidaten anzukreuzen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden, insgesamt dürfen so viele Stimmen vergeben werden, wie Bewerber kandidieren, bei mehr als 20 Kandidaten jedoch maximal 20 Stimmen. Weitere Zusätze gelten als nicht geschrieben. Wahlzettel, die leer oder mit dem Wort „Enthaltung“ gekennzeichnet sind, werden als Enthaltung gewertet. Alle anderen Stimmzettel sind ungültig. Der Wahlausschuss hat hierüber mehrheitlich zu beschließen.

  1. Die Abgabe des Wahlzettels erfolgt an der Urne unter Vorlage des am Einlass ausgegebenen Stimmzettels und eines Lichtbildausweises.

  1. Wahlergebnis

Gewählt sind diejenigen 20 Kandidaten mit den meisten Stimmen, die das Quorum von 30 % der gültigen abgegebenen Stimmen erreichen konnten. Bei Stimmengleichheit bezüglich des letzten Platzes bzw. der letzten Plätze entscheidet das Los. Die Auslosung findet zu Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen Präsidiums statt und wird von deren Vorsitzenden geleitet.

  1. Wahlauszählung

1. Die Gesamtstimmenzahl muss vor Beginn der Auszählung der Einzelkandidaten, die Anzahl der Wahlzettel nach Abschluss dieser Auszählung erneut ermittelt, protokolliert und von jedem Zähler unterschrieben werden.

2. Unmittelbar nach Beendigung der Auszählung sind sämtliche Wahlzettel, Zwischenergebnisse und alle zur Zählung verwendeten und mit dem Vereinssiegel versehenen Notizblätter in einer eigens dafür vorgesehenen Vorrichtung ( Kuvert, Urne o.ä.) zu versiegeln.

3. Die Versiegelung erfolgt in Anwesenheit eines Protokollanten sowie des Vorsitzenden der Vollversammlung und wird per Unterschrift bestätigt.

4. Die versiegelten Wahldokumente werden bis einen Monat nach der Wahl im Tresor aufbewahrt und anschließend ins Archiv gelegt.

5. Auf dem Ergebnisbogen müssen folgende Angaben erscheinen: Anzahl abgegebener, gültiger und ungültiger Stimmzettel, Stimmenzahl des notwendigen Quorums (30% der gültigen Stimmen), Wahlergebnis (gewählt/nicht gewählt laut Erststimme), Verteilung der Zweitstimmen, Namen, Funktion und Unterschriften der Wahlausschussmitglieder.

6. Das Endergebnis darf erst nach mindestens zweimaliger identischer Auszählung festgestellt werden.

7. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses darf erst nach o.g. Versiegelungsmodus erfolgen.

8. Die Auszählung am Wahlabend stellt nur ein sog. “vorläufiges Wahlergebnis” dar. Es wird am Wahlabend als solches veröffentlicht.

9. Binnen einer Woche nach der Wahl findet eine erneute Stimmenauszählung statt, die das “endgültige Wahlergebnis” liefert. Diese erneute Stimmenauszählung hat vorzugsweise durch das Controlling und Consulting Team zu erfolgen. Unabhängig davon ist das Controlling und Consulting Team jederzeit zu einer Wahlkontrolle befugt.

10. Beide Stimmenauszählungen finden nach Modus 5. statt.

11. Beide Auszählungen müssen durch zwei verschiedene Ausschüsse erfolgen, jeder Ausschuss bestimmt einen Leiter, der sich an der Auszählung nicht beteiligt, sondern nur koordinierende und überwachende Funktionen hat.

12. Der Wahlausschuss am Wahlabend wird vor der Kandidatenvorstellung durch die Vollversammlung gewählt und ein Wahlleiter bestimmt.

13. Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes kann ein zusätzlicher “Kontrollausschuss” zur Nachzählung der Wahl eingesetzt werden. Die Zusammensetzung obliegt den GVs.

14. Die vollständige Wahlordnung muss den Mitgliedern der Wahlausschüsse vor Beginn der Auszählung vorgelegt werden. Sie bekommen ausreichend Zeit, diese durchzulesen und müssen ihre Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen.