Studenten im Olympiazentrum e.V.
Satzung
(Stand: 29.10.2024)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen „Studenten im Olympiazentrum e.V.“. Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
Die funktionale und regionale Abgrenzung seines Tätigkeitsbereiches orientiert sich allgemein an den in § 2 ausgeführten Vereinszwecken. Der Tätigkeitsbereich kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
§ 2 Der Vereinszweck
- 1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und militaristischen Gesichtspunkten, die Interessen des Vereins nach außen und innen und das Gemeinschaftsleben zu vertreten durch:
- a) gemeinsame sportliche Betätigung,
- b) kulturelle, politische, allgemeinbildende und kommunikative Veranstaltungen
- c) die Bildung wissenschaftlicher Arbeitskreise,
- d) gemeinschafts- bzw. studienfördernde Betriebe, die auch Nichtmitgliedern
zugänglich gemacht werden können (Näheres regelt eine Benutzungsordnung) zu fördern.
- 2. Diese Ziele werden durch selbstverwaltete Einrichtungen verwirklicht.
- 3. Etwaige Gewinne und Spenden dürfen nur für die satzungsgemäßen oder sonstige gemein-nützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verein Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- 4. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünsti
§ 3 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- 1. Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
- 2. Das Präsidium
- 3. Der Vorstand
- 4. Die Ausschüsse
§ 4 Die Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Verein Sie wird vom Präsidium durch Aushang am Vereinsbüro im Gemeinschaftszentrum, 80809 München, Helene-Mayer-Ring 9, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens einer Woche einberufen.
- 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit im Sommer- und Wintersemester jeden Jahres einzuberuf Maßgeblich sollen die Vorlesungszeiten der LMU München sein.
- 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums nicht später als vier Wochen nach Antragstellung durch die erforderliche Mitgliederzahl bzw. nach Beschluss des Präsidiums einzuberufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung und die bisherigen Anträge enthalt
- 4. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) die Entgegennahme und Genehmigung der schriftlichen Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Präsidiums, der Betriebe und der Ausschüsse,
- b) die Wahl und Abwahl der Vorstände, des Präsidiumsvorsitzes und weiteren freiwilligen Mitgliedern sowie die Entlastung von Mitgliedern des Präsidiums, inklusive der Vorstände,
- c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§§ 33, 71 BGB) und die freiwillige Aufösung des Vereins,
- d) die Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft,
- e) die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft oder einzelner Mitgliedschaftsrecht
- 5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 8 % der ordentlichen Mitglieder gegeben. Beschlüsse, die die freiwillige Auflösung des Vereins herbeiführen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Solche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ihr Wortlaut wird mit der nach 4. 1 der Satzung erfolgenden Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und öffentlich auszuhängen ist.
§ 5 Das Präsidium
- Das Präsidium setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
den Vereinsvorständen (je eine Stimme)
den Hauptverantwortlichen der Betriebe (je Betrieb eine Stimme)
den Betriebssprechern (je Betrieb eine Stimme)
den Vertretern der Ausschüsse (je Ausschuss eine Stimme)
dem Präsidiumsvorsitz (eine Stimme)
weiteren freiwilligen Mitgliedern (je eine Stimme)
Hauptverantwortliche der Betriebe, Betriebssprecher und Vertreter der Ausschüsse sind Mitglieder Kraft Amtes; Vereinsvorstände, Präsidiumsvorsitz und weitere freiwillige Mitglieder müssen auf der Mitgliederversammlung gewählt werden, sofern Kandidaten vorhanden sind.
- Die Kandidatur der Vorstände, des Präsidiumsvorsitzes und weiterer freiwilliger Mitglieder ist bis spätestens zwei Werktage vor der Wahl schriftlich dem 3. bzw. 6. Vereinsvorstand anzuzeigen. Im Übrigen gilt die zurzeit gültige Wahlordnung.
- 3. Präsidiumsmitglieder scheiden aus dem Präsidium durch schriftliche Rücktrittserklärung oder Ausschluss au Sinkt die Zahl der Präsidiumsmitglieder unter zehn oder tritt das Präsidium als Ganzes zurück, so ist vom Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen.
- 4. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verein Zu seinem Tätigkeitsbereich zählen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Durchführung und Förderung aller den Vereinszwecken dienenden
Aktivitäten,
- b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- c) die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes zu jeder ordentlichen Mitgliederversam-mlung oder nach Auflösung des Präsidiums,
- d) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
- e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens unter Mitwirkung des jeweils zuständigen Ausschusses ( 7 Ziff. 3, 4),
- f) die Einberufung von Präsidiumssitzungen mindestens alle 14 Tage,
- g) die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen und deren Mitgliedern sowie die Abwahl einzelner Ausschussmitglieder,
- h) die Genehmigung und den Erlass von Geschäfts- und Benutzungsordnungen und Ausführungsbestimmungen,
- i) die Wahl und Abwahl sowie Kontrolle von Personen, die mit der verantwortlichen Leitung von Ausschüssen oder Veranstaltungen vom Präsidium betraut werden, sowie der ehrenamtlichen Hilfskräfte,
- k) die Bewilligung der von den Ausschüssen vorgeschlagenen Benutzungsgebühren, Kautionen oder Eintrittsgelder,
- 5. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit 2/3-Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder beschlossen wir
- Alle personenbezogenen Abstimmungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1., 2. und 3. Vereinsvorstand und kann durch einen 4., 5. und 6. Vereinsvorstand ergänzt werden. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wird nach §4.4b auf der Mitgliederversammlung gewählt.
Kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstand nicht mit der erforderlichen Mehrheit gewählt werden, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl des Vorstandes einzuberufen.
- 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlic
- Zur gültigen Vertretung ist die Mitwirkung von mindestens zwei der ersten drei Vorstände erforderlich.
- 4. Der Vorstand darf über Mittel des Vereins nur mit Ermächtigung des Präsidiums (einfache Mehrheit) verfügen, es sei denn, dass die Verfügung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, oder wenn hinsichtlich der Abwendung tatsächlicher oder rechtlicher Nachteile für den Verein Gefahr im Verzug
- 5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit der Wahl eines Nachfolgers, mit Rücktritt oder mit Abwahl durch das Präsidium. Ein Rücktritt muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.
- 6. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder des Präsidiums möglic
- 7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Präsidiums
- Die Mitgliederversammlung kann gegenüber dem Vorstand und dem Präsidium von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen.
- Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene, auch entgeltliche Vergütung erhalten.
§ 7 Ausschüsse
- 1. Ausschüsse sind ständige Einrichtungen des Verein Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied des Vereins kann vom Präsidium auf Vorschlag eines Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit zu dessen Mitglied berufen werden.
- 2. Ausschüsse werden vom Präsidium auf Antrag jeweils mit 2/3-Mehrheit eingesetzt bzw. aufgelö Jeder Ausschuss wählt aus seinen eigenen Mitgliedern einen Vertreter des Ausschusses im Präsidium (siehe §5.1). Wird kein Vertreter gewählt, so nimmt der Ausschussvorsitzende dieses Amt wahr.
- 3. Ausschüsse sind dem Präsidium zur Rechenschaft verpflichte Der Bericht ist auf Antrag des Präsidiums schriftlich vorzulegen, mindestens aber zum Ende der Wahlperiode des Präsidiums. Jeder Ausschuss hat zu den Mitgliederversammlungen schriftlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
- 4. Ausschüsse haben in ihrem Geschäftsbereich Weisungsbefugnis sowie das Recht, dem Präsidium Anträge aus ihrem Geschäftsbereich auch finanzwirksamer Art zu stellen. Wird der Antrag vom Präsidium abgelehnt, so haben Ausschuss und Präsidium auf Antrag des Ausschusses in der nächstfolgenden ordentlichen Präsidiumssitzung mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln. Danach entscheidet das Präsidium endgültig. Gegen diese Entscheidung bleibt dem Ausschuss lediglich die Berufung zur
§ 8 Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins „Studenten im Olympiazentrum“ e.V. sind reguläre Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Alumni.
- 2. Reguläres Mitglied kann jeder studierende Bewohner des Studentenviertels Oberwiesenfeld mit einem gültigen Mietvertrag wer Für reguläre Mitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
- 3. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beschlusskartei festgehalten. Eine freiwillige oder einmalige Aufstockung des Mitgliedschaftsbeitrags ist möglic
- Alumni können nur Personen werden, die bereits reguläre Vereinsmitglieder waren. Sie sind nicht verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Alumni sind passive Mitglieder.
- 5. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung als solche ernannt wer
- 6. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheide
- Alle Mitgliedschaften enden durch Tod, Kündigung, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
- 8. Darüber hinaus endet die reguläre Mitgliedschaft zusätzlich durch Mietvertragsablauf oder Beendigung des Studiums.
- 9. Nach Mietvertragsablauf oder Beendigung des Studiums kann die reguläre Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft oder eine Alumni-Mitgliedschaft umgewandelt werden.
§ 9 Rechte der Mitglieder
- 1. Jedes reguläre Mitglied ist berechtigt:
- a) zur Teilnahme an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechtes bei den Mitgliederversammlungen und des Rede- und Antragsrechts bei Präsidiumssitz
- b) zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins sowie zur Teilnahme an dessen Veranstalt
- 2. Für Fördermitglieder und Alumni gilt:
- a) Sie haben ein Rederecht auf Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht.
- b) Fördermitglieder, die in Ausschüsse gewählt wurden, haben in diesen ein Rede-, Antrags- und Stimmrech
- c) Für die Benutzung bestimmter Vereinseinrichtungen kann ein Nutzungsbeitrag erforderlich sein. Genaueres regelt die jeweilige Benutzerordnung.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
- 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Alle Mitglieder haben die Vereinssatzung, die jeweiligen Geschäfts- und Benutzungsordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ihre Nichtbeachtung kann ein Grund für den Ausschluss oder die Aberkennung einzelner Mitgliedschaftsrechte sei
- 2. Mitglieder, die zum Betrieb einzelner Vereinseinrichtungen eingeteilt sind, sind insbesondere verpflichtet, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen und Geschäftsordnungen zu beachten und bei ihrer Tätigkeit dem Vereinszweck nach Kräften zu di
§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes
- 1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Präsidiums ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen 10 verstößt. Ist das betroffene Mitglied selbst Präsidiumsmitglied, so ist es bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt.
- 2. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes ordentliche Vereinsmitglied gestellt wer
- 3. Vor der Beschlussfassung ist dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
- 4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässi
§ 12 Haftung des Vereins und seiner Mitglieder
- 1. Der Verein haftet seinen Vereinsmitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigke
- 2. Die Haftung von Organen und deren Mitgliedern ist gegenüber dem Verein sowie gegenüber dessen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13 Satzungsänderungen
Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Solche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ihr Wortlaut wird mit der nach §4.1 der Satzung erfolgenden Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Satzungsänderungen treten, sofern im Beschluss zur Satzungsänderung kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 14 Vereinsordnungen
- Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen, welche nicht Bestandteil der Satzung sind, sondern diese ergänzen. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist das Präsidium zuständig.
- Die Beschlusskartei regelt umfassend alle vereinsinternen Angelegenheiten.
§ 15 Ende des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen. Die Bestimmung der Liquidatoren erfolgt ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit oder eines Verbotes des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung für studentische Zwecke zu verwenden.
Anhang:
Wahlordnung
für die Wahl der Vorstände, des Präsidiumsvorsitzes und weiterer freiwilliger Mitglieder des Vereins „Studenten im Olympiazentrum e.V.“
- Wahlberechtigung
Bei den Wahlen auf der Mitgliederversammlung sind nur reguläre Vereinsmitglieder wahlberechtigt. Wer noch vor der Kandidatenvorstellung als Mitglied aufgenommen wird, ist ebenfalls stimmberechtigt. Die Wahlberechtigung ist anhand der Mitgliederliste zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
- Wahlausschreibung
Es erfolgt eine Wahlausschreibung.
- Wahlausschuss
Der Wahlausschuss konstituiert sich spätestens vor Beginn der Kandidatenvorstellung und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die reguläre Vereinsmitglieder sind und nicht bei der Mitgliederversammlung zur Wahl stehen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Insbesondere stellt er das Wahlergebnis fest. Danach löst er sich selbständig wieder auf.
- Kandidatenvorstellung
Die Kandidaten stellen sich der Mitgliederversammlung vor und werden von dieser befragt. Mitglieder der Versammlungsleitung dürfen sich als solche nicht parteilich zu den Kandidaten äußern.
- Wahl
Die Wahl erfolgt geheim.
- Wahlzettel
Die Kandidaten werden anhand eines vorbereiteten Wahlzettels oder Wahlformulars, das sämtliche Bewerber aufführt, gewählt.
(Die Organisation obliegt dem 3. und 6. Vereinsvorstand).
- Stimmabgabe
Zur Stimmabgabe dürfen nur diese Wahlzettel oder Wahlformulare verwendet werden. Auf ihnen sind die Namen der einzelnen zu wählenden Kandidatenauszu wählen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden. Bei jeder Wahl dürfen so viele Stimmen vergeben werden, wie Positionen zur Wahl stehen. Weitere Zusätze gelten als nicht geschrieben. Wahlzettel, die leer oder mit dem Wort „Enthaltung“ gekennzeichnet sind, werden als Enthaltung gewertet. Alle anderen Stimmzettel sind ungültig. Der Wahlausschuss hat hierüber mehrheitlich zu beschließen.
- Wahlergebnis
Gewählt sind diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen, die das Quorum von 30% der gültigen abgegebenen Stimmen erreichen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
- Wahlauszählung
- Die Gesamtstimmenzahl muss vor Beginn der Auszählung der Einzelkandidaten, die Anzahl der Wahlzettel und Wahlformulare nach Abschluss dieser Auszählung erneut ermittelt, protokolliert und von jedem Zähler unterschrieben werden.
- Unmittelbar nach Beendigung der Auszählung sind sämtliche Wahlzettel, Zwischenergebnisse und alle zur Zählung verwendeten und mit dem Vereinssiegel versehenen Notizblätter in einer eigens dafür vorgesehenen Vorrichtung ( Kuvert, Urne o.ä.) zu versiegeln. Digitale Wahlergebnisse sind in der Cloud zu archivieren und zusätzlich auszudrucken und der dafür vorgesehenen Vorrichtung beizulegen.
- Die Versiegelung/ Archivierung erfolgt in Anwesenheit eines Protokollanten sowie des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und wird per Unterschrift bestätigt.
- Die versiegeltenWahldokumente werden bis einen Monat nach der Wahl im Tresor aufbewahrt und anschließend ins Archiv gelegt.
- Auf dem Ergebnisbogen müssen folgende Angaben erscheinen: Anzahl abgegebener, gültiger und ungültiger Stimmzettel/ Stimmen, Stimmenzahl des notwendigen Quorums (30% der gültigen Stimmen), Wahlergebnis (gewählt/nicht gewählt laut Erststimme), Namen und Unterschriften der Wahlausschussmitglieder.
- Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses darf erst nach o.g. Versiegelungsmodus erfolgen.
- Die Stimmenauszählung findet nach Modus 5. statt.
- Der Wahlausschuss am Wahlabend wird vor der Kandidatenvorstellung durch die Mitgliederversammlung gewählt und ein Wahlleiter bestimmt.
- Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes kann ein zusätzlicher “Kontrollausschuss” zur Nachzählung der Wahl eingesetzt werden. Die Zusammensetzung obliegt den Vorständen.
- Die vollständige Wahlordnung muss den Mitgliedern der Wahlausschüsse vor Beginn der Auszählung vorgelegt werden. Sie bekommen ausreichend Zeit, diese durchzulesen und müssen ihre Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen.